Winterdienstpflichten der Gemeinden!
Vorrang für gefährliche und verkehrswichtige Straßen und Fußwege
Sicherungspflichten der Anlieger beachten!
Kaum fällt im Winter dann der erste Schnee, stellt sich schnell die Frage, wer jetzt eigentlich für den Winterdienst und die Räumpflicht zuständig ist. Muss das der Eigentümer machen und an welcher Stelle übernimmt die Gemeinde den Winterdienst? Gibt es eine Streupflicht? Bis wie viel Uhr muss auf jeden Fall geräumt und gestreut werden? Betrifft das nur die Gehwege oder auch die vorm Haus angrenzenden Straßenabschnitte? Geregelt ist dies in den jeweiligen Straßenreinigungsverordnungen Ihrer Gemeinde.
Winterdienstpflichten der Gemeinden
Für die Frage, wann und wo und in welcher Reihenfolge innerhalb der Gemeinden und den Ortsteilen geräumt und gestreut wird, sind Winterdienstpläne vorhanden, in denen die Dringlichkeitsstufen festgelegt wurden, nach denen die Arbeiten ausgeführt werden müssen. Vorrangig geräumt würden demnach stark befahrene Straßen und Strecken des öffentlichen Personennahverkehrs, hier insbesondere die Schulbuslinien, sowie Steigungen und die verkehrswichtigen und vielbefahrenen Abschnitte.
Bei starken Schneefällen werden diese Bereiche auch öfters geräumt, um größere Verkehrsbehinderungen zu vermeiden. Dadurch kann es durchaus gelegentlich vorkommen, dass Seitenstraßen in Wohngebieten vernachlässigt werden und die Anlieger auf das Räumfahrzeug warten müssen.
Denn nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz, besteht die Räum- und Streupflicht für Gemeinden grundsätzlich nur und vorrangig für gefährliche und verkehrswichtige Stellen. Das heißt im Umkehrschluss, dass ein Großteil der durchgeführten Winterdienstmaßnahmen freiwillige Leistungen beziehungsweise Serviceleistungen der Gemeinden sind, ohne dass hierfür eine gesetzliche Verpflichtung bestehen würde.
Pflichten der Hauseigentümer im Winter
Für die Straßenanlieger, insbesondere Grundstückseigentümer und Besitzer gilt diese Rechtslage allerdings so nicht. Sie sind aufgrund der gemeindlichen Straßenreinhalte- und sicherungsverordnungen verpflichtet, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten, die Gehwege entlang ihrer Grundstücke, zu reinigen, bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Dies gilt in gleichem Maße auch für unbebaute Grundstücke und für Fußgängerbereiche, die nicht als Gehwege ausgebaut seien.
- Der Winterdienst auf den Gehwegen muss durch die Anlieger der angrenzenden Grundstücke werktags von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an den Sonn- und Feiertagen von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt werden.
- In dieser Zeit gefallener Schnee und entstandene Eisglätte sind unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt sowie nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
- Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am darauffolgenden Tag werktags bis 7.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen. Die Gehwege sind auf ihrer gesamten Länge und in ihrer gesamten Breite, aber mindestens in einer Breite von 1,00 Meter, von Schnee und Eisglätte freizuhalten.
- Der Schnee und das Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, am Fahrbahnrand oder auf Rand- und Grünstreifen anzuhäufen und so abzulagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar behindert oder gefährdet wird. Er darf nicht einfach wieder auf die Fahrbahn zurückgeschoben werden! Dies gilt insbesondere für den Schnee aus den privaten Grundstücken, dieser ist auf den Grundstücken zu lagern!
- Bei Schnee- und Eisglätte sind die Anlieger zudem verpflichtet, die von ihnen geräumten Flächen rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern unter Berücksichtigung der dieser selbst obliegenden erforderlichen Sorgfalt, möglichst gefahrlos benutzt werden können.
- Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege (insbesondere auch barrierefreie) müssen frei bleiben.
Schadensersatz und Ersatzmaßnahmen vermeiden!
Mit dieser Regelung sollen nicht nur Passanten vor Unfällen, sondern auch die Hauseigentümer vor möglichen Schadensersatzforderungen geschützt werden, wenn sie nicht rechtzeitig zu Besen und Schneeschaufel greifen und so einen Unfall mit verursachen. Diese Verpflichtung gilt natürlich auch für Grundstücksbesitzer, die nicht vor Ort wohnen. Sie müssten in dem Fall jemanden mit der Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht beauftragen.
Die Verwaltung appelliert deshalb nicht zuletzt im eigenen Interesse an das Verständnis der Bürgerinnen und Bürger, zur Vermeidung von Unfällen die genannten Pflichten sorgfältig zu erfüllen. Auch evtl. Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Festsetzung eines Bußgeldes oder sogar eventuelle Schadenersatzansprüche Geschädigter sind dann kaum zu befürchten. Angesichts dieser Rechtslage hinsichtlich der Anliegerpflichten wird die Verwaltung bei Bedarf auch säumige Anlieger entsprechend anhalten, ihren Winterdienstpflichten nachzukommen. Andernfalls wird die jeweilige Gemeinde dies auf Kosten der Anlieger veranlassen müssen!
Parkende Fahrzeuge behindern den Winterdienst!
Der Schnee, der wegen geparkter Fahrzeuge nicht durch den Winterdienst beseitigt werden kann, muss von den Haltern der jeweiligen Fahrzeuge selbst weggeräumt werden. Um den Winterdienst-Fahrern ihre Arbeit zu erleichtern, sollte beim Parken von Fahrzeugen darauf geachtet werden, dass die Durchfahrt eine Mindestbreite von drei Metern nicht unterschreite. Dies gelte in einem noch wesentlich wichtigeren Bereich auch für Rettungsfahrzeuge. Aus Sicherheitsgründen ist der gemeindliche Winterdienst angehalten, zugeparkte Straßen, auf denen ein Durchkommen für die überbreiten Winterdienstfahrzeuge nicht möglich ist, nicht zu räumen, solange die parkenden Autos ein Durchkommen verhindern.
Pflichten nach Verursacherprinzip
Zudem gilt in all unseren Gemeinden, dass bei außergewöhnlichen Verunreinigungen wie zum Beispiel bei Silvesterabfällen, Baumaterialien oder Schutt das „Verursacherprinzip“ zum Tragen kommt.
- Hat der Verursacher seinen Unrat liegen lassen und ist nicht ermittelbar, sind entweder die Gemeinde oder die Grundstückseigentümer in der Pflicht.
- So müssen Grundstückseigentümer, die wie in der Straßenreinigungssatzung festgehalten für die Reinigung der Gehwege zuständig sind, eigenständig den Silvesterabfall einsammeln und entsorgen – auch dann, wenn sie die Verschmutzung nicht verursacht haben.
- Werden Straßen, Wege und Plätze zum Beispiel bei der An- und Abfuhr von Baumaterialien, Schutt oder anderen Materialien, durch Zerbrechen von Gefäßen, durch Hundekot oder in anderer ungewöhnlicher Weise verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat oder dafür verantwortlich ist, sofort gereinigt werden. Wird der Verursacher oder Verantwortliche nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung Verpflichteten auch diese Reinigung.
- Übergeordnete Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) werden durch den entsprechenden Straßenbaulastträger geräumt bzw. gesäubert.
Damit unsere Bürger/-innen und ihre Gäste sicher durch den Winter kommen, müssen die Gemeinden und die verpflichteten Grundstückseigentümer/-innen zusammenhelfen und mit Räum- und Streumaßnahmen winterlicher Glätte entgegenwirken. Nur gemeinsam können wir im Winter sichere Straßen und Wege gewährleisten, die ohne erhebliche Unfallgefahren benutzt werden können. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Seeg, im November 2024
Verwaltungsgemeinschaft Seeg
Hartl
Verw.-Fachwirt