Umtauschpflicht von Führerscheinen – Hinweis!

Sie haben KEINE gültige Fahrerlaubnis, wenn Sie ihrer Umtauschpflicht (s. Tabelle) nicht nachkommen, bzw. bisher nicht nachgekommen sind.

Informationen erhalten Sie unter https://www.buerger-ostallgaeu.de/buerger/kfz-/-fuehrerschein.html

Der Umtausch staffelt sich wie folgt:

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*(Kartenführerschein)

AusstellungsjahrTag, bis zu dem  der Führerschein umgetauscht sein muss
1999-200119.1.2026
2002-200419.1.2027
2005-200719.1.2028
200819.1.2029
200919.1.2030
201019.1.2031
201119.1.2032
2012 -18.01.201319.1.2033

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (grau/rosa)

 Geburtsjahr des FahrerlaubnisinhabersTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden muss
Vor 195319.01.2033
1953-195819.01.2022
1959-196419.01.2023
1965-197019.01.2024
1971 und später 19.01.2025

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Nach Ablauf der o.g. Frist wird ihr alter Führerschein ungültig. Der neu ausgestellte Führerschein wird – unabhängig von der zugrundeliegenden

Fahrerlaubnis – auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer

Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes

Der Umtausch kann beantragt werden bei der VGem. Seeg und den Gemeinden

Eisenberg, Hopferau, Lengenwang, Rückholz, Wald zu den jeweils gültigen

Öffnungszeiten. Wir bitten um Terminvereinbarung. Vielen Dank